Allgemeine Geschäftsbedingungen
Auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Versicherungsmakler, die vom Bundesgremium der Versicherungsmakler und -agenten am 23.04.1997 beschlossen wurden.
RIHA Versicherungsmakler GmbH vermittelt unabhängig von Versicherungsgesellschaften Versicherungsverträge zwischen Versicherer und Versicherungskunden (kurz VK). Die vom VK mit seiner Interessenwahrung in Versicherungsangelegenheiten beauftragte RIHA Versicherungsmakler GmbH ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren. Die AGB sind ab Vereinbarung eine für den VK und RIHA Versicherungsmakler GmbH verbindliche Basis im Geschäftsverkehr.
Pflichten von RIHA Versicherungsmakler GmbH
Die Interessenwahrung umfasst die fachgerechte, den jeweiligen Bedürfnissen und Notwendigkeiten entsprechende Beratung und Aufklärung des VK über den zu vermittelnden Versicherungsschutz. RIHA Versicherungsmakler GmbH nimmt eine angemessene Risikoanalyse vor und liefert ein adäquates Versicherungskonzept aufgrund der ihr erteilten Informationen und ausgehändigten Unterlagen.
RIHA Versicherungsmakler GmbH ist verpflichtet, dem VK den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die Interessenwahrnehmung ist auf Versicherer mit Niederlassung in Österreich beschränkt.
Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt bei entsprechender Bearbeitungszeit unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet neben der Höhe der Versicherungsprämie, insbesondere auch die Fachkompetenz des Versicherers, seine Gestion bei der Schadenabwicklung, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Möglichkeit von Schadenfallkündigungen, die Höhe von Selbstbehalten, etc.
Der VM ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der VK, die ihm bei seiner Beratung bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, die zur Beurteilung des zu versichernden oder versicherten Risikos notwendig sind. Der VK erklärt seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom VM verarbeitet und in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen an Dritte weitergegeben werden.
Pflichten des Versicherungskunden (VK)
Der VK wird alle für den Abschluß der gewünschten Versicherungen und für den VM für eine korrekte Erfüllung seines Auftrages notwendigen, relevanten Daten, Informationen und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig bekanntgeben. Ebenso wird er alle für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen, insbesondere Adressänderungen, Änderungen der Tätigkeiten, Auslandstätigkeit, Gefahrenerhöhung u.s.w., dem VM unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntgeben.
Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM oder Versicherer nach vorherigen Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.
Der VK hat die Pflicht, eine Weitergabe von ausgehändigten Unterlagen (Analysen, Konzepte etc.) zu unterlassen. Bei Verstoß des VK verpflichtet sich dieser, den Schaden des VM zu ersetzen. Der VK anerkennt, dass jede vom VM erstellte Unterlage ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen oder Ergänzungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des VM.
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherer bedarf. Er nimmt weiters zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann; aus diesem Umstand kann eine Haftung des VM nicht abgeleitet werden. Der VK wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Auftrag überprüfen und dem VM zur Berichtigung mitteilen.
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder dessen Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
Der VK nimmt zur Kenntnis, dass er als Versicherungsnehmer Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und Versicherungsbedingungen im Versicherungsfall einzuhalten hat, deren Nichteinhaltung zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann. Der VK hat den VM – sofern die Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses nach Eintritt des Versicherungsfalles gem. § 28 Z.6 MaklerG vereinbart wurde – unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen. Der VK hat im Versicherungsfall alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadenminderungspflicht zu treffen.
Für den Fall der beabsichtigten Veräußerung des Unternehmens bzw. der versicherten Sache des VK ist letzterer verpflichtet, den VM rechtzeitig hierüber in Kenntnis zu setzen, damit entsprechende Koordinierungsmaßnahmen (Übertragung von Versicherungsverträgen, Überprüfung des Deckungskonzeptes, etc.) gesetzt werden können.
Haftung des VM, Sonstiges
Wegen der großen Zahl und Mannigfaltigkeit der Geschäftsvorfälle ist für die gesamte Geschäftsverbindung die Haftung des VM auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt; bei Verbrauchergeschäften gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Außer bei Verbrauchergeschäften ist die Haftung jedenfalls mit der Höhe der gesetzlichen Mindesthaftpflichtversicherungssumme beschränkt und erstreckt sich nicht auf entgangenen Gewinn.
Schadenersatzansprüche gegen den VM kann der VK nur innerhalb von 6 Monaten – für den Verbraucher von 3 Jahren – nach Kenntnis des Schadens gerichtlich geltend machen, längstens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall.
Die Vollmacht, der Maklervertrag und die AGB gehen beiderseits auf allfällige Rechtsnachfolger über. Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Vollmacht, der Maklervertrag und die AGB auch dann gültig sind, falls VK oder VM ihre Rechtsform ändern, ihr Unternehmen oder ihr Vermögen in eine Gesellschaft einbringen, eine Fusion vornehmen oder auf andere Art eine Änderung in der Rechtsperson des VK oder des VM eintritt. Die Verpflichtung zur Vornahme aller Rechtshandlungen, die für die Weitergeltung der Vollmacht, des Maklervertrages und der AGB notwendig sind, ist vereinbart. Gilt nicht für Verbrauchergeschäfte.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Änderungen in der Person der Vertragspartner dem anderen Teil jeweils unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.
Im Zusammenhang mit vermittelten Verträgen ist Entgelt des VM die Provision, darüber hinaus steht dem VM bei schriftlicher Vereinbarung ein Entgelt und nach 1.2, 1.3 und 1.4 ein angemessenes Entgelt durch den VK zu.
Die Tätigkeit des VM ist örtlich auf Österreich beschränkt.
Soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen, gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des VM.
Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassung des VM – bei Verbrauchern am Ort seines Wohnsitzes, seines gewöhnlichen Aufenthaltes oder seiner Beschäftigung – anzurufen, soweit im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.
Abweichende Vereinbarungen von den AGB regelt ein gesonderter schriftlicher Maklervertrag. Etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte berührt nicht die Geltung der übrigen Punkte der AGB.